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Netzpolitischer Wochenrückblick – KW 11
VG Media möchte nicht aus dem Traumland abgeholt werden
Ein neuer Medienstaatsvertrag sieht Transparenzregeln sowie ein Diskriminierungsverbot für Suchmaschinen und Plattformen vor. Eine Klarstellung im dazugehörigen Begründungstext ruft die VG Media auf den Plan, die abermals ihr verqueres Rechtsverständnis offenbart.
Medienrecht ist Ländersache
Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Regierungen der einzelnen Bundesländer im vergangenen Dezember gemeinsam auf den Text eines neuen Medienstaatsvertrags verständigt. Planmäßig soll dieser im September 2020 in Kraft treten und dann den bisher geltenden Rundfunkstaatsvertrag ablösen. Darin enthalten sind – der Name lässt es vermuten – Regelungen für den öffentlich-rechtlichen sowie den privaten Rundfunk.
Neue Regeln für Intermediäre
Hinzukommen sollen nun unter anderem spezielle Vorgaben für sogenannte Medienintermediäre. Der Definition nach fällt darunter
jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen.
Erfasst sind also beispielsweise Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren, mitunter auch bestimmte Online-Plattformen wie soziale Netzwerke.
Für diese Medienintermediäre sieht der Staatsvertrag in § 93 zunächst eine Transparenzpflicht vor. Sie sollen offenlegen, wonach sich der Zugang von Inhalten zu ihrem Angebot bzw. deren Verbleib richtet. Zudem haben sie über die zentralen Kriterien zu informieren, die für die Aggregation, Selektion sowie Präsentation von Inhalten und deren Gewichtung ausschlaggebend sind.
Daran anknüpfend enthält § 94 in Absatz 1 ein Diskriminierungsverbot. Dieses lautet ganz allgemein:
Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Medienintermediäre journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit sie besonders hohen Einfluss haben, nicht diskriminieren.
Wie (fast) jede Regel kommt auch diese nicht ohne eine Ausnahme aus. Sie befindet sich – etwas versteckt – in Absatz 2, der eigentlich erläutert, in welchem Fall eine unzulässige Diskriminierung vorliegt:
Eine Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn ohne sachlich gerechtfertigten Grund von den nach § 93 Abs. 1 bis 3 zu veröffentlichenden Kriterien zugunsten oder zulasten eines bestimmten Angebots systematisch abgewichen wird oder diese Kriterien Angebote unmittelbar oder mittelbar unbillig systematisch behindern.
Es liegt also keine Diskriminierung im Sinne des § 94 Absatz 1 vor, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Dabei handelt es sich um eine gängige und verfassungsrechtlich gebotene Generalklausel.
Rechtstreue als sachlicher Grund
Der Medienstaatsvertrag selbst konkretisiert nicht, wann ein rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist. Allerdings wurde vor wenigen Wochen ein Entwurf für die Begründung des Medienstaatsvertrags bekannt. Darin findet sich dieser Absatz:
Ein sachlicher Grund, welcher eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist das rechtstreue Verhalten eines Medienintermediärs. Werden z. B. in den Suchergebnissen bestimmte Angebote nicht angezeigt, weil der Intermediär diese aufgrund urheber- bzw. leistungsschutzrechtlicher Regelungen nicht vergütungsfrei anzeigen darf oder kann, ist dies ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Absatzes 2.
Kurz gesagt: Müsste ein Intermediär Geld dafür bezahlen, dass er einen bestimmten Inhalt bei sich anzeigt, so darf er ihn anders behandeln als kostenlos verwendbare Inhalte. Beispielweise könnte er verkürzt dargestellt werden, sodass keine Zahlungspflicht besteht. Eine solche kann sich insbesondere aus dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger ergeben.
Lügenschleuder läuft auf Hochtouren
Bei der Verwertungsgesellschaft (VG) Media, die zahlreiche Verlage bei der Wahrnehmung ihres Presseleistungsschutzrechts vertritt, hat dieser Absatz für Schaum vor dem Mund gesorgt. In einem Brandbrief an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten, den wir an dieser Stelle veröffentlichen, erhebt man sich kurzerhand zur Vertreterin „aller Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten“, in deren Namen anschließend in gewohnter Manier massive Übertreibungen und Fehlinformationen aufgetischt werden.
So führe der Passus „dazu, dass journalistisch-redaktionelle Angebote […] von Intermediären wie Google und Facebook u.a. bei der Anzeige der Ergebnisse von Suchmaschinen und News-Aggregatoren, diskriminiert werden dürfen.“ Presseverlage, die versuchen ihre Zahlungsansprüche gegen Intermediäre durchzusetzen, würden in Zukunft „gar nicht verbreitet werden oder sich nur auf den ,hinteren Plätzen wiederfinden‘.“ Damit werde die Durchsetzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten „praktisch unmöglich“, die immaterialgüterrechtliche Position von Presseverlagen „entkernt“.
In das gleiche Horn stößt Michael Hanfeld in seinen drei (!) Artikeln für die FAZ. Er beschwört nicht weniger als das „Ende des Urheberrechts“ herbei, denn „betroffen wären alle Urheber, die ihre Inhalte nicht kostenfrei hergeben wollen“. Intermediären würde es erlaubt, „Inhalte, bei denen Urheberrechte zu beachten sind, zu diskriminieren“. Jedenfalls würde der Passus die „Urheberrechte im Netz aushöhlen“. Selbst „Uploadfilter“ werden von ihm bemüht, denn sie könnten gegen Urheber eingesetzt werden.
Große Worte, nichts dahinter
Das ist natürlich nicht nur übertrieben, sondern im Großen und Ganzen schlicht falsch. Im Medienstaatsvertrag geht es um die Anzeige von Inhalten in Aggregatoren, Suchmaschinen und sozialen Medien. Anders ausgedrückt: Es geht vor allem um Nutzungen bei Google und Facebook. Mit Urheberrecht hat das in aller Regel gar nichts zu tun.
In Suchmaschinen werden bekanntlich nur kurze Ausschnitte und Links aus Presseartikeln angezeigt. Beim Teilen über soziale Medien (als „like“ oder „share“) ist das nicht anders. Solche Bagatellnutzungen fallen nicht unter das Urheberrecht. Gerade weil die Presseverlage Google und Facebook nicht mit dem Urheberrecht zwingen können, Lizenzen abzuschließen und Geld zu bezahlen, haben sie sich schließlich das Leistungsschutzrecht von der Politik ertrotzt. Wieder einmal werden also die Urheber, die „armen Kreativschaffenden“ manipulativ vor das Loch geschoben, um möglichst viel Aufsehen und Mitleid zu erregen. Dass diese lobbyistische Verbrämung in der FAZ – wieder einmal – unter dem Deckmantel journalistischer Berichterstattung verbreitet wird, ist umso irritierender.
Betroffen sein könnte also allenfalls das Leistungsschutzrecht der Presseverleger. Dieses erfasst bereits kürzere Passagen, auch solche, die noch nicht urheberrechtlich geschützt sind. Doch auch hier sind mehrere Ausnahmen zu beachten. Was konkret von diesem Leistungsschutzrecht geschützt (sein) wird, ist nach wie vor unklar.
Keine Anzeigepflicht kostenpflichtiger Inhalte
Die Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts würde durch den geplanten Passus mitnichten „praktisch unmöglich“ gemacht. Das Leistungsschutzrecht kann Anbieter von Online-Diensten ausschließlich dazu verpflichten, eine Gebühr zu zahlen, wenn sie einen Presseinhalt im relevanten Ausmaß anzeigen. Es verpflichtet sie aber nicht zu einer Anzeige im relevanten Ausmaß, geschweige denn dazu, überhaupt irgendetwas anzuzeigen.
Das Leistungsschutzrecht sagt: Wer Presseerzeugnisse in nicht völlig untergeordnetem Umfang (mehr als ein Link, ein paar Worte) nutzt, muss vom Verleger hierfür Rechte einholen. Wer nicht nutzen will, muss natürlich auch keine Rechte klären. Der absurden Behauptung, Google müsse Verlagsinhalte anzeigen und zwar in einem Maß, dass hierfür das „Leistungsschutzgeld“ gefordert werden kann, hat das Bundeskartellamt schon vor Jahren eine Absage erteilt. Kein Unternehmen kann dazu gezwungen werden, rechtlich geschützte und damit (prinzipiell) vergütungspflichtige Inhalte gegen seinen Willen zu nutzen.
Wie absurd diese Argumentation ist, wird an der Begründung der Verlage sehr deutlich, warum es eines Leistungsschutzrechts überhaupt bedarf. Sie behaupteten – und die Politik ist ihnen auf den Leim gegangen –, dass die Anzeige in Suchmaschinen ihnen schade (dazu Stefan Niggemeier). Einerseits soll es also schaden, dass man gelistet und gefunden wird, andererseits sollen aber die Suchmaschinen-Betreiber dazu gezwungen werden, zu listen. Wie Mario Sixtus schon 2012 so treffend sagte:
Mit der gleichen Logik könnte ein Restaurantbesitzer von Taxifahrern Geld verlangen, die ihm Gäste bringen, ein Konzertveranstalter von den öffentlichen Verkehrsbetrieben, ein Schlüsseldienst von den ,gelben Seiten‘.
Leistungsschutzrecht schreibt Ungleichbehandlung von Presseerzeugnissen vor
Natürlich ist es sachlich gerechtfertigt, zwischen Inhalten zu unterscheiden, auf die frei und kostenlos verwiesen werden darf, und solchen, bei denen für die Anzeige in Suchergebnissen Rechte eingeholt werden müssen. Es ist nicht nur gerechtfertigt, sondern vielmehr unbedingt notwendig. Und das betrifft wegen der kruden Logik des Leistungsschutzrechts eben nur „Presseerzeugnisse“.
Alle anderen Inhalte, auch journalistische, die nicht unter die Definition von Presseerzeugnissen fallen, können ohne Weiteres in Suchmaschinen und Aggregatoren (als Verweis!) angezeigt werden. Für Verweise auf Presseerzeugnisse müssen dagegen (abseits der Bagatellschwelle) Rechte eingeholt werden. Wenn diese Rechte nicht eingeholt wurden – zum Beispiel, weil ihre Erteilung verweigert wurde, weil sie zu teuer sind oder weil an ihnen schlicht kein Interesse besteht – darf der Intermediär sie gar nicht anzeigen.
Betreiber von Suchmaschinen und sozialen Netzwerken werden durch das Leistungsschutzrecht also gezwungen, zwischen Presseerzeugnissen und allen anderen – auch journalistischen – Inhalten zu unterscheiden und Presseerzeugnisse anders zu behandeln. Die Regelung des Medienstaatsvertrags führt somit nicht zu einer „Entkernung“ des Leistungsschutzrechts, wie die VG Media behauptet, sondern sie ist dessen logische Folge. Zum gleichen Ergebnis kommt auch Friedhelm Greis in seiner Analyse auf Golem.de.
Presseleistungsschutzrecht ist und bleibt ein Rohrkrepierer
Viele haben vor den negativen Effekten eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger gewarnt, auch in Richtung der Verleger selbst. Dass das Leistungsschutzrecht nach hinten losgehen kann und wird, zeigt sich immer deutlicher. Schon jetzt ist einigermaßen klar, dass die Presseverleger nicht bekommen werden, was sie wollen. Google wird kein „Leistungsschutzgeld“ bezahlen. Was bleibt sind Kollateralschäden, wie sinkende Sichtbarkeit und Publizität. Gerade in Zeiten von Fake News und angesichts der großen Schwierigkeiten der institutionellen Presse ist das für alle eine schlechte Nachricht. Für die Verleger, für die Journalisten und vor allem für die Gesellschaft.
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